Verhinderungspflege 2027: Was die geplante Pflegereform für Betroffene und Angehörige bedeuten könnte

Stand: 1. Oktober 2026

Die geplante Pflegereform sorgt derzeit für erhebliche Diskussionen. Besonders wichtig für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und für pflegende Angehörige ist die geplante Neuordnung der Verhinderungspflege ab 2027.

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, beschlossen. Damit ist das Gesetz jedoch noch nicht verabschiedet. Jetzt beginnt beziehungsweise läuft das parlamentarische Verfahren im Deutschen Bundestag. Die Bundesregierung weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten.

Gerade deshalb lohnt sich jetzt ein genauer Blick auf die geplanten Änderungen.

Denn eine der vorgesehenen Neuerungen betrifft eine Leistung, die für viele häusliche Pflegearrangements von großer Bedeutung ist: die Möglichkeit, bei Ausfall der regulären Pflegeperson eine vertraute Ersatzpflegeperson einzusetzen und hierfür zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen.

Was gilt bei der Verhinderungspflege heute?

Im Jahr 2026 gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 den sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Dieser beträgt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.

Das Geld kann flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Wird die Ersatzpflege beispielsweise durch eine Person übernommen, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in einem Haushalt lebt, können die notwendigen Kosten grundsätzlich bis zur Höhe des verfügbaren Gemeinsamen Jahresbetrags erstattet werden. Für nahe Angehörige und Haushaltsmitglieder gelten teilweise andere Höchstgrenzen und Sonderregelungen.

Das ist ein wichtiger Unterschied zu vielen anderen Pflegeleistungen:

Bei der heutigen Verhinderungspflege muss nicht zwangsläufig ein professioneller Pflegedienst die Ersatzpflege übernehmen.

Auch Freunde, Nachbarn, ehrenamtlich Pflegende oder Angehörige können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einspringen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt diese Möglichkeiten selbst ausdrücklich.

Gerade diese Flexibilität macht die Verhinderungspflege für viele Betroffene so wertvoll.

Was soll sich durch das PNOG in der Pflegereform ab 2027 ändern?

Der Regierungsentwurf verändert dieses System grundlegend.

In der Begründung des Gesetzentwurfs steht ausdrücklich, dass die bisherige Verhinderungspflege künftig keine eigenständige Leistung mehr sein soll.

Leistungen, die bisher über die Verhinderungspflege finanziert wurden, sollen künftig unter anderem über das Sachleistungsbudget nach § 36, das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets nach § 37 oder in bestimmten Situationen über das neue Überbrückungsbudget nach § 39 finanziert werden.

Auch der bisherige § 42a SGB XI mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag soll gestrichen werden.

Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs erklärt dazu, dass die bisherigen Ausgaben des Gemeinsamen Jahresbetrags auf Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Überbrückungsbudget verteilt werden sollen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig überhaupt keine private oder selbst organisierte Pflege mehr möglich wäre.

Der entscheidende Unterschied liegt vielmehr darin, aus welchem Budget diese Pflege künftig finanziert werden soll.

Heute und geplant ab 2027 im Vergleich

Regelung 2026 PNOG-Regierungsentwurf für 2027
Verhinderungspflege eigenständige Leistung soll als eigenständige Leistung entfallen
Gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro § 42a soll gestrichen werden
Private Ersatzpflege aus dem zusätzlichen Jahresbetrag möglich, abhängig von der Person gelten unterschiedliche Grenzen soll grundsätzlich über andere Budgets finanziert werden
Überbrückungsbudget gibt es in dieser Form nicht bis zu 2.285 Euro jährlich
Verwendung Überbrückungsbudget – ambulante Notdienste und Kurzzeitpflege
Pflegegeld bisherige Pflegegeldregelung Pflegegeld im Umfang eines neuen Entlastungsbudgets

Das geplante Überbrückungsbudget beträgt nach § 39 des Regierungsentwurfs zur Pflegereform 2027 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Geld ist ausdrücklich zweckgebunden. Vorgesehen sind Leistungen eines ambulanten Notdienstes in pflegerischen Akutsituationen sowie vollstationäre Kurzzeitpflege.

Das Überbrückungsbudget ist nicht einfach die neue Verhinderungspflege

Das ist ein besonders wichtiger Punkt.

Man könnte beim ersten Lesen meinen: Der bisherige Jahresbetrag fällt weg, dafür gibt es eben künftig 2.285 Euro Überbrückungsbudget.

So einfach ist es jedoch nicht.

Der Gesetzestext zur Pflegereform beschreibt genau, wofür dieses Geld eingesetzt werden darf. In § 39 Absatz 3 werden als Leistungen der pflegerischen Überbrückungsversorgung ein Notdienst in der ambulanten Pflege und die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung genannt.

Die Gesetzesbegründung bestätigt diese Ausrichtung. Das Überbrückungsbudget soll insbesondere bei gesundheitlichen Krisen oder einem ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson kurzfristig die Versorgung stabilisieren.

Eine beliebige vertraute Privatperson taucht bei den aus diesem zusätzlichen Budget finanzierbaren Leistungen nicht auf.

Genau hier liegt für viele Betroffene das eigentliche Problem.

Was passiert mit der vertrauten Ersatzpflegeperson?

Eine vertraute Person darf natürlich weiterhin helfen.

Der Regierungsentwurf sieht jedoch vor, dass Leistungen, die bislang unter die Verhinderungspflege gefallen sind, künftig beispielsweise aus dem Pflegegeld beziehungsweise Entlastungsbudget finanziert werden können.

Damit verändert sich die finanzielle Situation erheblich.

Denn das Pflegegeld ist kein zusätzlicher Jahrestopf für besondere Ausfallsituationen. Es wird regelmäßig für die Organisation und Sicherstellung der laufenden häuslichen Pflege benötigt.

Wenn daraus künftig zusätzlich eine privat organisierte Ersatzpflege finanziert werden muss, müssen laufende Pflege und Entlastung aus demselben Budget bezahlt werden.

Wie hoch soll das neue Entlastungsbudget sein?

Der Regierungsentwurf sieht beim Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets folgende monatliche Beträge vor:

Pflegegrad 2: 380 Euro

Pflegegrad 3: 630 Euro

Pflegegrad 4: 890 Euro

Pflegegrad 5: 1.080 Euro

Diese Beträge stehen unmittelbar in der geplanten Neufassung des § 37 SGB XI.

Das Problem besteht deshalb nicht darin, dass eine vertraute Person überhaupt nicht mehr helfen dürfte.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr:

Gibt es weiterhin eine zusätzliche Finanzierung für genau diese Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt?

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf zur Pflegereform 2027 soll der bisherige separate Gemeinsame Jahresbetrag gerade entfallen.

Warum ist das bei psychischen Erkrankungen besonders wichtig?

Auf einer Seite wie depressionen-tipps.de gehört dieses Thema ausdrücklich dazu.

Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht automatisch ausschließlich körperliche Einschränkungen.

Auch psychische, kognitive und neurologische Erkrankungen können die Pflege und Betreuung erheblich beeinflussen.

Bei manchen Menschen können vertraute Bezugspersonen eine besonders große Bedeutung haben. Das kann beispielsweise bei schweren psychischen Erkrankungen, Traumafolgestörungen, Demenz, Autismus oder erheblichen kognitiven Einschränkungen der Fall sein.

Eine unbekannte Pflegekraft ist dann nicht zwangsläufig ein gleichwertiger Ersatz für eine vertraute Person.

Manche Betroffene benötigen Zeit, um Vertrauen aufzubauen. Andere reagieren auf fremde Personen mit erheblicher Unsicherheit, Rückzug oder Überforderung.

Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass professionelle Pflege grundsätzlich ungeeignet wäre.

Es bedeutet aber, dass eine Pflegeleistung nur dann tatsächlich hilft, wenn sie zur individuellen Situation des betroffenen Menschen passt.

Was geschieht, wenn gar kein Pflegedienst verfügbar ist?

Dazu kommt ein weiteres praktisches Problem.

Selbst wenn ein professioneller Dienst grundsätzlich geeignet wäre, muss er zunächst verfügbar sein.

Bereits der Regierungsentwurf zur PFlegereform 2027 selbst beschreibt, dass der steigende Bedarf an professioneller Versorgung teilweise nur noch unzureichend gedeckt werden kann. Gleichzeitig soll das neue Überbrückungsbudget gerade professionelle ambulante Notdienste und Kurzzeitpflege finanzieren.

Damit stellen sich ganz praktische Fragen:

Wie schnell steht ein solcher Notdienst zur Verfügung?

Was geschieht in ländlichen Regionen?

Was passiert, wenn mehrere Pflegedienste keine freien Kapazitäten haben?

Und was geschieht, wenn kurzfristig kein Kurzzeitpflegeplatz vorhanden ist?

Ein finanzieller Leistungsanspruch allein garantiert schließlich noch keine verfügbare Pflegekraft.

Warum funktionierende private Pflegenetzwerke wichtig sind

Viele häusliche Pflegesituationen funktionieren nicht ausschließlich aufgrund professioneller Angebote.

Oft besteht ein ganzes Netzwerk aus Angehörigen, Freunden, Nachbarn und anderen vertrauten Personen.

Eine Person übernimmt die Hauptpflege. Eine andere springt bei Krankheit ein. Jemand anderes hilft stundenweise oder übernimmt die Betreuung, damit die eigentliche Pflegeperson einmal einen freien Tag hat.

Die heutige Verhinderungspflege ermöglicht es, solche individuellen Lösungen finanziell zu unterstützen.

Gerade diese Flexibilität kann verhindern, dass eine häusliche Pflegesituation zusammenbricht.

Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil das Bundesgesundheitsministerium gleichzeitig erklärt, mit dem PNOG die häusliche Pflege und pflegende Angehörige stärken zu wollen.

Ist die Verhinderungspflege ab Januar 2027 bereits abgeschafft?

Nein.

Das ist derzeit einer der wichtigsten Punkte.

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für die Pflegereform 2027 beschlossen.

Damit ist das Gesetz noch nicht geltendes Recht.

Die Bundesregierung formuliert ausdrücklich, dass mit dem Kabinettsbeschluss das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beginnt und die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten.

Für 2026 gilt deshalb weiterhin die heutige Regelung mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.

Der Bundestag kann den Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren noch verändern.

Und dann gibt es noch die Pflegestrukturkommission

Parallel zum PNOG plant die Bundesregierung eine weitere größere Reform.

Eine Pflegestrukturkommission soll nach den veröffentlichten Angaben der Bundesregierung Vorschläge für eine langfristig tragfähige Pflegeversorgung und Finanzierung entwickeln.

Der Einsetzungsbeschluss ist für den 7. Oktober 2026 vorgesehen. Die Vorschläge sollen bis Ende Januar 2027 vorliegen. Auf dieser Grundlage werden weitere Reformen innerhalb der Pflegereform angestrebt, die nach dem derzeitigen Zeitplan zum 1. Juli 2027 in Kraft treten könnten.

Damit laufen derzeit zwei Prozesse parallel:

Zum einen das bereits vom Kabinett beschlossene PNOG.

Zum anderen die Arbeit an einer weitergehenden Strukturreform der Pflegeversicherung.

Gerade deshalb lohnt es sich, die parlamentarischen Beratungen in den kommenden Wochen genau zu verfolgen.

Was können Betroffene und Angehörige jetzt tun?

Wer von der Verhinderungspflege abhängig ist oder sich Sorgen über die geplante Neuregelung der Pflegereform macht, kann sich über den aktuellen Gesetzgebungsstand informieren und seine praktische Erfahrung in das parlamentarische Verfahren einbringen.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Bundestagsabgeordneten des eigenen Bundeslandes beziehungsweise Wahlkreises anzuschreiben.

Dabei geht es nicht darum, komplizierte juristische Argumentationen zu formulieren.

Viel wichtiger ist, verständlich zu erklären, welche Bedeutung die heutige Verhinderungspflege für die eigene Versorgung hat und welche konkreten Probleme entstehen könnten, wenn eine vertraute privat organisierte Ersatzpflege nicht mehr aus einem zusätzlichen Budget finanziert werden kann.

Besonders hilfreich können konkrete Fragen sein:

Was geschieht, wenn kein ambulanter Dienst verfügbar ist?

Wie werden Menschen berücksichtigt, die auf vertraute Bezugspersonen angewiesen sind?

Wie wird verhindert, dass das laufende Pflegegeld künftig gleichzeitig für die reguläre Pflege und die Ersatzpflege reichen muss?

Und welche Übergangsregelungen sind vorgesehen, wenn die notwendigen professionellen Strukturen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch gar nicht flächendeckend vorhanden sind?

Musterschreiben für Bundestagsabgeordnete

Damit nicht jeder Betroffene ein solches Schreiben vollständig selbst formulieren muss, habe ich ein ausführliches Musterschreiben zur geplanten Pflegereform 2027 vorbereitet.

Das Schreiben ist bewusst allgemein gehalten.

Es kann unabhängig vom Bundesland verwendet werden. Lediglich das eigene Bundesland, der Name und gegebenenfalls persönliche Angaben müssen ergänzt werden.

Das Musterschreiben erläutert unter anderem:

die Bedeutung der heutigen Verhinderungspflege,

die geplante Abschaffung der eigenständigen Verhinderungspflege,

den Wegfall des Gemeinsamen Jahresbetrags,

das neue Überbrückungsbudget,

die Situation privat organisierter Ersatzpflege,

Probleme bei fehlenden Pflegekapazitäten,

besondere Schwierigkeiten für Menschen, die auf vertraute Bezugspersonen angewiesen sind,

und konkrete Fragen, die Bundestagsabgeordnete im weiteren Gesetzgebungsverfahren klären können.

Das Dokument soll dabei ausdrücklich keine Rechtsberatung ersetzen. Es ist eine Vorlage für Bürgerinnen und Bürger, die ihre eigene Situation und ihre Fragen an ihre gewählten Abgeordneten herantragen möchten.

Fazit: Noch ist die Verhinderungspflege in der Pflegereform 2027 nicht endgültig entschieden

Die geplante Pflegereform 2027 verändert die Struktur der häuslichen Pflege erheblich.

Der Regierungsentwurf des PNOG sieht vor, die Verhinderungspflege als eigenständige Leistung aufzugeben und den bisherigen Gemeinsamen Jahresbetrag zu streichen. Gleichzeitig sollen neue Budgets eingeführt beziehungsweise bestehende Leistungen neu gebündelt werden.

Für Betroffene ist dabei weniger die Bezeichnung der neuen Budgets entscheidend als eine ganz praktische Frage:

Kann eine verlässliche und vertraute Ersatzpflege auch künftig organisiert und zusätzlich finanziert werden, wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt?

Diese Frage ist besonders wichtig für Menschen, bei denen Pflege nicht beliebig durch wechselnde Personen übernommen werden kann.

Noch ist das parlamentarische Verfahren nicht abgeschlossen.

Deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Regelungen sachlich zu diskutieren und Erfahrungen aus der häuslichen Pflege sichtbar zu machen.

Musterschreiben kostenlos herunterladen

Das ausführliche Musterschreiben für Bundestagsabgeordnete kann hier kostenlos als PDF heruntergeladen werden:

Musterschreiben Abgeornete zur Pflegereform 2027

Das Schreiben darf für den eigenen Gebrauch angepasst und an die Bundestagsabgeordneten des eigenen Bundeslandes oder Wahlkreises geschickt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. Oktober 2026 wieder. Das PNOG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Die beschriebenen Änderungen sind noch nicht geltendes Recht.

 

 

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